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Aus­bil­dung zum:zur Jus­tiz­haupt­wacht­meis­ter:in (m/w/d)

Arbeitgeber: Die Präsidentin des Kammergerichts

Kurzinfo

Tätigkeitsfeld
Sicherheit und Ordnung
Ort
Berlin
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Bewerbungsfrist
31.07.2025
Laufbahn / Entgeltgruppe
Ausbildung & Studium
Kennziffer
2370 E-A 1/2025
Kontakt
Frau Sazanker
Mailkontakt

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Tätigkeitsprofil:

Laufbahn: Laufbahngruppe 1; 1. Einstiegsamt (ehemals einfacher Justizdienst) als Justizhauptwachtmeister:in

Arbeitszeit:40 Wochenstunden

Einstellungstermin: voraussichtlich zum 01.04.2026

Bezüge: z.Z. mtl. 1.467,66 € brutto (unverheiratet und ohne Kinder)


Arbeitsgebiet:

Gerichte regeln Konflikte – in geschäftlichen Dingen, bei Straftaten oder in Familienstreitigkeiten. Entsprechend hoch ist dortdas Konfliktpotenzial. Für die Sicherheit im Gericht sind Justizhauptwachtmeisterinnen/Justizhauptwachtmeister (m/w/d) verantwortlich. Sie kontrollieren Publikum am Einlass, führen Strafgefangene in den Gerichtssaal und beaufsichtigen sie während der Zeit im Gericht. Wenn ein Streit zwischen Prozessbeteiligten eskaliert, ein Feuer ausbricht oder ein Überfall stattfindet, sorgen sie für die Wiederherstellung der Sicherheit, unter Umständen sogar für die Räumung des Gebäudes.
Sie sind umfassend für die Sicherheit der Menschen im Gericht verantwortlich, unabhängig davon, ob sie dort arbeiten oder an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind. Mitunter sind im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaft auch Verhaftungen vorzunehmen.

Ausbildung:

Die Ausbildung dauert 6 Monate und besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Abschnitten. Die berufspraktische Ausbildung findet am Amtsgericht Tiergarten statt. Eine Abschlussprüfung muss nicht abgelegt werden. Am Ende wird anhand der erbrachten Leistungen über die Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst entschieden.

Anforderungsprofil:

Einstellungsvoraussetzungen:

  • Die deutsche Staatsangehörigkeit (i.S.d. Art. 116 GG) oder
  • die eines EU-Mitgliedslandes (i.S.d. § 7 Abs. 1 BeamtStG) oder
  • die eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben (i.S.d. § 7 Abs. 1 BeamtStG).
  • Berufsbildungsreife (ehemals Hauptschulabschluss) oder einen gleichwertigen Schulabschluss.
  • Mindestalter: 21 Jahre

Gesundheitliche Eignung, insbesondere:

  • keine erhebliche Sehschwäche und/oder vollständigen Farbblindheit

Die Sehgläser dürfen nicht mehr als sphärisch + 2,0 Dioptrien oder – 3,0 Dioptrien zylindrisch +/- 3,0 Dioptrien betragen. Der Rohvisus (Sehschärfe ohne Korrektur) darf auf einem Auge den Wert 0,3 nicht unterschreiten (0,3 entspricht einer Sehschärfe von 0,7) und muss auf dem anderen Auge deutlich besser sein. Farbsinnstörungen in Form einer Farbschwäche und/oder Rot-Grün-Blindheit dürfen nicht zu einer erheblichen Einschränkung führen. Ein augenärztlicher Befundbericht wird zum Sporttest erfordert, bitte vereinbaren Sie ggf. vorab bereits einen Termin in einer augenärztlichen Praxis.

  • Sie müssen den justizinternen Sporttest bestehen:

Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erfolgt eine Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit in Form eines Sporttests. Der Test besteht u.a. aus einem Laufparcours mit Kraft-, Schnelligkeits-, Koordinations- und Beweglichkeitsübungen und dem Überwinden von Hindernissen sowie einem Pendellauf. Vor Absolvierung des Sporttests ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme an einer körperlichen Leistung (Sporttest) vorzulegen. Eine nicht rechtzeitige Vorlage (spätestens am Tage des Sporttestes) führt zum Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren.

  • keine Tätowierungen, Körperschmuck bzw. Körpermodifikationen mit rechts- oder linksradikalen bzw. extremistischen, entwürdigenden, sexistischen oder frauenfeindlichen, Gewalt verherrlichenden oder menschenverachtenden Darstellungen sowie in Dienstkleidung sichtbare Tätowierungen, Körperschmuck bzw. Körpermodifikationen, die dem Ansehen der Justiz schaden könnten, aufweisen. Über den Einzelfall wird im Auswahlverfahren entschieden. Gleiches gilt für Körperschmuck bzw. Körpermodifikationen, die geeignet wären, eine Eigen- oder Fremdgefährdung hervorzurufen. Hinweis: Zur Körpermodifikation zählen Tätowierungen, Piercings, Implantate sowie Brandings, Schmucknarben und andere Skarifizierungen.
  • Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (z.B. Verfassungstreue, keine Vorstrafen)
  • Bereitschaft zu wechselnden Dienstzeiten

Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Ernennung bzw. zum gesetzten Stichtag dann geltenden gesetzlichen Voraussetzungen sowie das Anforderungsprofil der Anwärtertinnen/Anwärter (m/w/d) für den Justizwachtmeisterdienst.

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