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Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Hauptadresse

Simsonplatz 1
04107 Leipzig, Sachsen
Deutschland

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+49 341 2007-1000
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Beschreibung

Das Bundesverwaltungsgericht ist als ein Revisionsgericht errichtet worden, das die Rechtseinheit im Bereich des zum allgemeinen Verwaltungsrecht gehörenden Bundesrechts zu wahren hat. Seine Hauptaufgabe besteht also darin, über die richtige Auslegung und Anwendung des Bundesrechts zu entscheiden. Insoweit ist es reine Rechtsinstanz. Unter "Verwaltungsgerichtsbarkeit" versteht man die Ausübung rechtsprechender Gewalt in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art durch unabhängige staatliche Gerichte. Neben den allgemeinen Verwaltungsgerichten gibt es besondere Verwaltungsgerichte wie Sozialgerichte, Finanzgerichte, Disziplinar- und Dienstgerichte, berufsständische Gerichte und das Bundespatentgericht. Aufgrund besonderer Bestimmungen sind jedoch auch andere Gerichte zur Entscheidung in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art berufen. So entscheiden z.B. die Zivilgerichte unter anderem in Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungen, über Amtshaftungsklagen und über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten der Kartellbehörden.

Eine weitere Ausnahme besteht zugunsten der Strafgerichte, die über die von den Verwaltungsbehörden erlassenen Bußgeldbescheide entscheiden. Neue Tatsachen werden im Revisionsverfahren nicht festgestellt. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt, so wie ihn die Vorinstanz für gegeben gehalten hat, wird nicht überprüft. Ebenso prüft das Revisionsgericht grundsätzlich nicht, ob das Landesrecht zutreffend ausgelegt und angewandt worden ist. Hier sind die Oberverwaltungsgerichte letzte Instanz.

Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsgericht ist es, die Rechtseinheit zu wahren und die Fortbildung des Rechts zu sichern. Die Einzelfallgerechtigkeit tritt demgegenüber zurück. Aus diesem Grunde bedarf die Revision der ausdrücklichen Zulassung. Zuzulassen ist die Revision auch dann, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Hierunter fällt vor allem eine unzureichende Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts. In der Praxis nicht weniger bedeutsam ist die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Dieser auch verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch besagt, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt rechtzeitig zu äußern. Damit soll eine Überraschungsentscheidung, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten, vermieden werden.

In zunehmendem Maße wurden dem Bundesverwaltungsgericht erstinstanzliche Zuständigkeiten übertragen. In diesen Fällen ist das Gericht zugleich erste und letzte Tatsachen- und Rechtsinstanz. Hierunter fallen vor allem Streitigkeiten, die die Planung und den Ausbau von Verkehrswegen in den neuen Ländern sowie im Land Berlin betreffen. Erstinstanzlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht auch für Klagen gegen vom Bundesminister des Innern ausgesprochene Vereinsverbote, für Klagen gegen Maßnahmen der Versicherungsaufsicht durch das zuständige Bundesamt und für Klagen gegen den Bund, denen dienstrechtliche Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. Gelegentlich wird das Bundesverwaltungsgericht auch mit öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und den Ländern untereinander befasst. In Disziplinarverfahren gegen Soldaten ist das Bundesverwaltungsgericht Berufungsgericht. Das gilt übergangsweise auch für Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte, sofern diese Verfahren noch nach der alten Bundesdisziplinarordnung eingeleitet worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet ferner über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung. In Personalvertretungsstreitigkeiten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten gegen einen das Verfahren beendenden Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts.

Übergeordnete Behörde

Bundesministerium der Justiz

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