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Nacherhebung, Erstattung oder Erlass von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

Zuständige Behörde: Generalzolldirektion

Beschreibung

Die Nacherhebung, Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben kann unter der Voraussetzung beantragt werden, dass Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich ausgeführt oder einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden sind. Außerdem müssen alle Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens der aktiven Veredelung erfüllt worden sein.

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