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Frequenzen

Zuständige Behörde: Bundesnetzagentur

Beschreibung

Für jede Frequenznutzung bedarf es gemäß § 55 Abs. 1 TKG einer vorherigen Zuteilung durch die Bundesnetzagentur. Inhalt, Umfang und Verfahren der Frequenzzuteilung werden durch die §§ 55 ff. TKG geregelt. Die Frequenzzuteilung erfolgt durch Verwaltungsakt entweder als Allgemeinzuteilung, die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird oder auf Antrag als Einzelgenehmigung an einen Antragsteller.

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